Zur Startseite
Zur Startseite

14111 Abfallwirtschaft im Gesundheitswesen

Ob Krankenhausabfall, gefährliche Abfälle oder Wertstoffe: Eine professionelle Abfallwirtschaft entlastet medizinische Kernprozesse, senkt Entsorgungskosten und stärkt die Rechtssicherheit.
Der Beitrag erläutert praxisnah, wie Gesundheitseinrichtungen Abfallmanagement, Abfallbeauftragte, Abfalltrennung, Dokumentation, Schulung und Controlling organisieren können. Im Fokus stehen QM-konforme Standards, LAGA M18, KrWG, GewAbfV sowie sichere und nachhaltige Entsorgungsprozesse.
Arbeitshilfen:
von:

1 Einleitung

Geräuschlose Abfallwirtschaft
Die Prozesse der Abfallentsorgung gehören nicht zu den Kernaufgaben medizinischer Einrichtungen. Eine qualitativ ausgereifte Abfallwirtschaft kann jedoch auf drei Ebenen positive Effekte erreichen:
Rechtssicherheit
Die Compliance im Hinblick auf die Einhaltung des Umweltrechts – Abfallrecht und angrenzende Vorschriftenwerke – ist ein Grundsatz, für dessen Beachtung die Unternehmensverantwortlichen Sorge zu tragen haben. Sowohl innerbetriebliche Prozesse und Entscheidungen als auch die in der Regel von Partnern übernommene Transport- und Entsorgungsleistung sind hinsichtlich gesetzlicher Vorgaben vorzunehmen und rechtskonform zu dokumentieren.
Nachhaltigkeitsaspekte
Im Rahmen der rechtlich festgelegten Abfallhierarchie sind alle Prozesse der Beschaffung, des Gebrauchs von Artikeln und der anschließenden Verwertung oder Beseitigung mit Auswirkungen auf Menschen und Umwelt verbunden. Daher gilt es negative Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
Wirtschaftlichkeit
Sowohl die Ausstattung als auch die Logistik sind mit Kosten verbunden, die es zu minimieren gilt, ohne qualitative Einbußen hinnehmen zu müssen oder Gefährdungen der Beschäftigten zu riskieren. Regelmäßige Ausschreibungen, Anpassung von Behältergrößen und Entsorgungsrhythmen sowie Sicherstellen der Abfalltrennung können Kosten sparen.
Ziel: geräuschlose Abfallwirtschaft
Die Abfallwirtschaft einer Einrichtung nimmt eine besondere Stellung ein: Ihr prozessualer Ablauf liegt vollständig außerhalb der Kernkompetenz medizinischer Einrichtungen und beginnt oft, wenn die patientenorientierten Prozesse bereits geendet haben. Daher ist eine Hauptanforderung an den Entsorgungsweg, dass die damit verbundenen Handlungen weitgehend geräuschlos abgewickelt werden. Dennoch gilt es die spezifischen Anforderungen dieser Prozesse zu berücksichtigen, die sehr wohl Auswirkungen auf die medizinischen Abläufe haben.

1.1 Rechtliche Vorschriften und Anforderungen

1.1.1 Abfallrecht

Abfallerzeugerpflichten aus dem Abfallrecht
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und seinem untergesetzlichen Regelwerk wird ein Rahmen gesetzt. Als Erzeuger werden einer medizinischen Einrichtung Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zugewiesen. In der Abfallhierarchie wird der Vorrang der Vermeidung vor der Verwertung vor der Beseitigung festgeschrieben. Dies spiegelt sich bspw. in der Pflicht wider, Abfälle mithilfe des Abfallartenkatalogs (AVV) zu klassifizieren, den Entsorgungsweg schadlos zu gestalten und mittels weitgehender Trennung gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einer Verwertung zukommen zu lassen. Dies bedeutet, dass bereits an der Anfallstelle entsprechende Abwurfmöglichkeiten vorhanden sein müssen und das medizinische oder Servicepersonal mit der Fraktionierung vertraut sein muss.
Weitere Pflichten des Erzeugers beziehen sich beispielsweise auf die Überlassung bestimmter Abfälle zur Beseitigung an die kommunalen Entsorger sowie die Andienung bestimmter gefährlicher Abfälle in manchen Bundesländern an die entsprechende Behörde oder behördenähnliche Gesellschaft.
Umsetzungshilfe
Für das Gesundheitswesen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eine Vollzugshilfe formuliert, die das bundesweit geltende Recht spezifiziert. Sie wurde als LAGA M18 veröffentlicht und bietet eine gute Zusammenfassung [1].

1.1.2 Mitgeltende Rechtsgebiete

Arbeitsschutz- und Transportrecht beachten
Doch berührt der Entsorgungsweg von der Anfallstelle – und ggf. bereits davor – bis zum Ende der Abfalleigenschaft weitere Rechtsgebiete. Innerbetrieblich sind dies vornehmlich die auf Sicherheit ausgelegten Vorschriftenwerke des Arbeitsschutzes und der Hygiene. Auch das Chemikalienrecht mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist zu berücksichtigen. Spezielle Rechtsgebiete wie Biostoffverordnung (BiostoffV), Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) oder Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) seien am Rande auch erwähnt.
Im weiteren Verlauf des Entsorgungswegs kommt vor allem noch das Gefahrgutrecht (GGVSEB, ADR) hinzu, für das die Absenderpflichten zu erfüllen sind, auch wenn die Einrichtung selbst keine Beförderung gefährlicher Güter vornimmt.

1.2 Betrieblicher Rahmen

1.2.1 Medizinische und hygienische Bedingungen

Betriebliche Notwendigkeit Hygiene
Als Sekundärprozess hat sich die Abfallwirtschaft grundsätzlich allen Sicherheitsaspekten sowohl für Patienten als auch für das Personal unterzuordnen bzw. diese in ihrer Ausprägung zu berücksichtigen. Dies betrifft die verwendeten Materialien, z. B. die Behälterauswahl, aber auch die Prozesse, z. B. hinsichtlich der örtlichen und zeitlichen Anforderungen bei Diagnose, Behandlung und Pflege. So geht von Abfall grundsätzlich wegen der Eigenschaft „potenziell infektiös” für immunsupprimierte Patienten eine wesentlich größere Gefahr aus als für gesunde Menschen.

1.2.2 Logistische Anforderungen

Kaum Primärprozesse ohne Abfallerzeugung
Dies kann bei der Implementierung der Logistik im Haus Berücksichtigung finden. Wenn beim patientennahen Abwurf verstärkte Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden müssen, können diese nach Gefährdungsbeurteilung auf dem Entsorgungspfad außerhalb der medizinischen Bereiche reduziert oder sogar außer Acht gelassen werden.
Auf jeden Fall sind die örtlichen Gegebenheiten und die Anforderungen an das Personal in die Planung einzubeziehen. „Welche Abwurfstellen stehen zur Verfügung, wie viele Abfallfraktionen können von den Beschäftigten ohne Mehraufwand getrennt gesammelt werden?” sind Fragen, die zu beantworten sind.

1.3 Wirtschaftliche Einordnung

Kosten im Blick behalten
Im Rahmen der Gesamtbilanz eines Unternehmens liegen die Entsorgungskosten meist auf einem niedrigen, allerdings kontinuierlich steigenden Niveau. Doch häufig lassen sich mit einfachen, nicht aufwendigen Maßnahmen weitere Potenziale heben. Insbesondere bei der Fraktionierung der Abfälle kann eine größere Trennschärfe zu spürbaren Einsparungen führen. Dabei ist, wie bei all den Prozessplanungen, die gemein-same Entwicklung mit weiteren Beteiligten aus Hygiene, Pflege oder Arbeitssicherheit geboten.

2 Prozesse der Abfallwirtschaft

2.1 Organisation

2.1.1 Verantwortung und Zuständigkeiten

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für alle Prozesse bei der Unternehmensleitung. Diese hat für die rechtssichere und schadlose Durchführung der Aufgaben eine geeignete Organisationsform zu schaffen und diese zu kontrollieren.
Prozessspektrum: Vermeidung der Zersplitterung
In den umweltrechtlichen Prozessspektren wie der Abfallwirtschaft sieht der Gesetzgeber dafür das Modell der Betriebsbeauftragten vor. Damit wird eine deutliche Trennung von Stab und Linie erreicht. Auf der einen Seite wird über die Unternehmenshierarchie eine Delegierung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten erreicht, die so weit reichen kann, wie die entsprechende Führungskraft eine Weisungsbefugnis und disziplinarische Kompetenz besitzt. Dies ist die Linie mit der Ausführungsverantwortung; die Beteiligten wickeln die Prozesse der Abfallwirtschaft ab, während die Betriebsbeauftragten im Stab diese Abläufe überwachen, kontrollieren und beratend, unterstützend wirken [2].

2.1.2 Abfallwirtschaft

Verantwortung und Zuständigkeit
Die Problematik insbesondere bei kleineren Einrichtungen ist, dass „die Abfallwirtschaft” keine eigenständige Abteilung mit Über- und Unterstellungen sein muss. Vielmehr teilt sich der Entsorgungsprozess auf etliche Beteiligte auf. Ein klassischer Entsorgungsweg kann demnach gemäß Abbildung 1 folgendermaßen aussehen:
Loading...