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10206 Reform der Pflegeberufe: Chancen und Risiken der generalistischen Ausbildung und ihre Bedeutung für das Qualitätsmanagement

Im Juli 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) beschlossen. Es löst ab 2020 die bisher geltenden Altenpflege- und Krankenpflegegesetze ab. Dadurch kommt es zu bedeutsamen Änderungen in den Ausbildungen im Bereich der Pflege. Vor allem die sogenannte „generalistische Ausbildung” steht im Fokus der Diskussionen, aber auch die Rolle der Praxisanleiter und deren Qualifikation. Die Reform soll die Ausbildungen modernisieren und attraktiver machen. Der vorliegende Beitrag stellt wesentliche Änderungen vor und diskutiert deren Bedeutung für das Qualitätsmanagement.
Der Beitrag
berichtet über wesentliche Änderungen in der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufereformgesetz,
erläutert, warum es zu den Änderungen in der Ausbildung gekommen ist,
stellt wesentliche Inhalte der neuen Ausbildung dar,
benennt aktuelle Anforderungen an die Praxisanleitung,
legt dar, welche Anknüpfungspunkte zum QM bestehen,
beschreibt Chancen und Risiken der neuen Ausbildung.
von:
Generalistische Ausbildung
Mit Beginn des Jahres 2020 werden die Ausbildungen im Bereich der Pflege reformiert. Es entsteht ein neues Berufsbild, da die bisherigen Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege in eine „generalistische Ausbildung” zusammengeführt werden. Ein wesentliches Ziel der Reform besteht darin, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und allen Interessierten eine hochwertige und zeitgemäße Ausbildung anzubieten, sodass sich letztlich auch die Qualität in der Pflege weiter verbessert. Da demografische und gesellschaftliche Veränderungen dazu geführt haben, dass sich Pflegefachberufe inhaltlich überschneiden, soll es nun eine gemeinsame Ausbildung geben. Auf der einen Seite versorgen Pflegekräfte im Krankenhaus beispielsweise Demenzkranke und ältere Menschen und auf der anderen Seite übernehmen Pflegekräfte im Altenheim Aufgaben, die Wissen aus der Krankenpflege erfordern, da sie z. B. zunehmend auch chronisch und mehrfach erkrankte Menschen betreuen. Die Auszubildenden erwerben in der neuen Ausbildung übergreifende pflegerische Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen und in allen Versorgungsbereichen: in Krankenhäusern sowie in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Neben der Modernisierung der Ausbildungsinhalte soll eine zusätzliche Qualitätssteigerung durch mehr Praxisanleitung im Betrieb erreicht werden. Auch die Gewährleistung der Mobilität innerhalb der Europäischen Union ist ein wichtiger Aspekt der Ausbildungsreform [1].

1 Das Pflegeberufereformgesetz

Das Gesetz [2] löst seit Januar 2020 die bisher geltenden Altenpflege- und Krankenpflegegesetze ab. Die bisherige Pflegeausbildung soll modernisiert und attraktiver gemacht werden, um den Tätigkeitsbereich insgesamt aufzuwerten. Wesentliche Inhalte diesbezüglich sind die folgenden [3]:
Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann
Es gibt eine generalistische Ausbildung und die bisher getrennten Ausbildungen nach Altenpflege- und Krankenpflegegesetz werden zusammengeführt. Die Ausbildung führt zum Berufsabschluss „Pflegefachfrau” bzw. „Pflegefachmann”. Für Auszubildende, die hauptsächlich in der Pflege alter Menschen oder von Kindern und Jugendlichen tätig sein möchten, gibt es auch noch die Möglichkeit, nach zwei Jahren gemeinsamer – also generalistischer – Ausbildungszeit, einen entsprechenden Vertiefungsbereich zu wählen und so einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu erwerben. Nach sechs Jahren ist vorgesehen zu prüfen, ob diese gesonderten Berufsabschlüsse bestehen bleiben sollen.
Zwischenprüfung
Nach zwei Jahren gibt es eine Zwischenprüfung, um den Ausbildungsstand zu ermitteln, wobei ein Bestehen der Prüfung nicht erforderlich ist, um die Ausbildung fortzuführen. Die Länder haben so die Möglichkeit, die bis dahin erworbenen Kompetenzen als Pflegeassistenz- oder -helferausbildung anzuerkennen.
Vorbehaltene Tätigkeiten
Es gibt vorbehaltene Tätigkeiten. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die ausschließlich entsprechend ausgebildete Personen ausführen dürfen. Folgende Tätigkeiten sind in § 4 des Gesetzes aufgelistet:
Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs
Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege
Damit werden die besondere Qualifikation des Pflegepersonals und deren Bedeutung für Patienten und Bewohner hervorgehoben. Die vorbehaltenen Tätigkeiten erfordern mehr Verantwortungsübernahme und selbstständiges Handeln als bisher.
Es wird kein Schulgeld mehr gezahlt und die Auszubildenden haben Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Die Finanzierung der Pflegeausbildung erfolgt über Landesfonds. Dies unterstützt eine qualitätsgesicherte und wohnortnahe Ausbildung. Ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen werden über ein Umlageverfahren zur Finanzierung herangezogen.
Die Möglichkeit zur dreijährigen Umschulungsförderung gilt dauerhaft (Übernahme von Lehrgangskosten durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter).
Pflegestudium
Neben der beruflichen Pflegeausbildung wird ein Pflegestudium eingeführt. Die Gesamtverantwortung der Ausbildung liegt bei der Hochschule und die Praxiseinsätze sind in das Studium integriert, wobei die Studierenden nicht auf den Stellenplan angerechnet werden und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Beim Studium gibt es ausschließlich den generalistischen Abschluss und es führt sowohl zur Berufszulassung als auch zum akademischen Grad „Bachelor”.
Anerkennung in der EU
Der Abschluss als „Pflegefachfrau” bzw. „Pflegefachmann” wird automatisch in anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt. Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung anerkannt werden.
Abbildung 1 zeigt noch einmal die unterschiedlichen Wege der Ausbildung, wobei nur die generalistische Ausbildung automatisch in der Europäischen Union anerkannt wird.

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