10205 Delegation ärztlicher Aufgaben an nicht ärztliches Personal in der ambulanten Versorgung
mit Blick auf chronisch-entzündliche Erkrankungen
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Delegation ärztlicher Aufgaben an nicht ärztliches Personal in der ambulanten Versorgung in Deutschland mit dem Schwerpunkt auf chronisch-entzündliche Erkrankungen. Im Fokus stehen verschiedene Bereiche, die im Zusammenhang mit der Delegation thematisiert werden sollten. Dies sind
Die aktuelle Situation sowie Potenziale und Hürden der Delegation werden thematisiert. von: |
1 Einleitung
Delegation – was ist der Stand?
Delegation ärztlicher Aufgaben an nicht ärztliches Personal in der ambulanten Versorgung ist in vielen Ländern (z. B. in den Niederlanden, Skandinavien und England) bereits Teil des Versorgungsalltags [1] [2] [3] . In Deutschland jedoch fehlt es in vielen Fachbereichen an Erfahrungen und somit steht auch die Implementierung in den Versorgungsstandard häufig noch aus.
Delegation ärztlicher Aufgaben an nicht ärztliches Personal in der ambulanten Versorgung ist in vielen Ländern (z. B. in den Niederlanden, Skandinavien und England) bereits Teil des Versorgungsalltags [1] [2] [3] . In Deutschland jedoch fehlt es in vielen Fachbereichen an Erfahrungen und somit steht auch die Implementierung in den Versorgungsstandard häufig noch aus.
Vier Themengebiete
Wenn es um das Thema „Delegation” in Deutschland geht, gibt es vier Themengebiete, die in Betracht gezogen werden müssen. Diese sind (Zusatz)Ausbildungen, rechtliche Rahmenbedingung, Finanzierung und wissenschaftlicher Nachweis. Ziel dieses Beitrags ist es mit Fokus auf chronisch-entzündliche Erkrankungen einen Einblick in diese Thematiken zu liefern.
Wenn es um das Thema „Delegation” in Deutschland geht, gibt es vier Themengebiete, die in Betracht gezogen werden müssen. Diese sind (Zusatz)Ausbildungen, rechtliche Rahmenbedingung, Finanzierung und wissenschaftlicher Nachweis. Ziel dieses Beitrags ist es mit Fokus auf chronisch-entzündliche Erkrankungen einen Einblick in diese Thematiken zu liefern.
Hürden für die Delegation
Nicht nur die Gesundheitssysteme in den verschiedenen Ländern unterscheiden sich voneinander, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Delegation sowie die Ausbildung des nicht ärztlichen Personals sind unterschiedlich [4] . Dementsprechend ist es nicht möglich, Studienergebnisse und etablierte Versorgungsstandards, die die Delegation bereits inkludieren, auf die Situation in Deutschland 1:1 zu übertragen. Die positiven Erfahrungen anderer Länder stimmen jedoch optimistisch, was die Möglichkeiten der Delegation in Deutschland betrifft. Obwohl bereits im Jahr 2013 eine Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht ärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zwischen der kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geschlossen wurde, ist bislang kein ausreichender struktureller Rahmen geschaffen worden. Bezüglich der rechtlichen Gegebenheiten besteht vor allem aufseiten der Leistungserbringer große Unsicherheit, die durchaus zu Skepsis gegenüber der Delegation führen kann. Dies wird in Abschnitt 3 genauer besprochen. Die Implementierung in die Regelversorgung wird außerdem dadurch erschwert, dass für diesen Rahmen die Abrechnungsmöglichkeiten teilweise noch sehr begrenzt sind (s. Abschn. 4).
Nicht nur die Gesundheitssysteme in den verschiedenen Ländern unterscheiden sich voneinander, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Delegation sowie die Ausbildung des nicht ärztlichen Personals sind unterschiedlich [4] . Dementsprechend ist es nicht möglich, Studienergebnisse und etablierte Versorgungsstandards, die die Delegation bereits inkludieren, auf die Situation in Deutschland 1:1 zu übertragen. Die positiven Erfahrungen anderer Länder stimmen jedoch optimistisch, was die Möglichkeiten der Delegation in Deutschland betrifft. Obwohl bereits im Jahr 2013 eine Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht ärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zwischen der kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geschlossen wurde, ist bislang kein ausreichender struktureller Rahmen geschaffen worden. Bezüglich der rechtlichen Gegebenheiten besteht vor allem aufseiten der Leistungserbringer große Unsicherheit, die durchaus zu Skepsis gegenüber der Delegation führen kann. Dies wird in Abschnitt 3 genauer besprochen. Die Implementierung in die Regelversorgung wird außerdem dadurch erschwert, dass für diesen Rahmen die Abrechnungsmöglichkeiten teilweise noch sehr begrenzt sind (s. Abschn. 4).