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08161 Nachhaltigkeitsberichterstattung für Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen

Der Beitrag bietet einen umfassenden Einstieg in das Thema Nachhaltigkeitsmanagement und Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der Gesundheitswirtschaft. Etwa 75 Prozent aller Krankenhäuser werden für das Geschäftsjahr 2025 verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen. Mit dem Beitrag erhalten Sie einen detaillierten Überblick über aktuelle gesetzliche Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die damit verbundenen European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Es werden die wesentlichen Schritte zur erfolgreichen Implementierung von Nachhaltigkeitsberichterstattung gezeigt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Aspekten der Wesentlichkeitsanalyse sowie der Treibhausgasbilanzierung, die Gesundheitseinrichtungen wie auch andere Unternehmen in der Praxis vor große Herausforderungen stellen. Good-Practice-Beispiele aus einem bereits veröffentlichten Nachhaltigkeitsbericht runden das Vorgestellte ab.
Qualitätsmanagementverantwortliche in Gesundheitseinrichtungen erhalten damit wertvolle Einblicke und praxisnahe Lösungen für eine erfolgreiche Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie werden umfassend informiert und erfahren, wie Sie Ihre Einrichtung auf die zukünftigen Anforderungen vorbereiten können.
von:

1 Internationale Regulatorik und Nachhaltigkeit

„Die Erde ist ein Patient, dem es nicht gut geht” – Prof. Dr. Johann Rockström [1]
Im September 2023 wurde die Entwicklung der Planetaren Grenzen (s. [2]) nach 2009 und 2015 erneut durch das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung aktualisiert. Das Ergebnis: Sechs der neun planetaren Belastungsgrenzen sind aktuell überschritten. Die Auswirkungen dieser Veränderungen sind auf der Welt längst spürbar. In Deutschland konnte man dies zuletzt bspw. in Form der Extremwetterereignisse Überschwemmungen im Ahrtal (2021) oder im Winter 2023/2024 in Niedersachsen und weiteren Bundesländern sowie in Bayern und Baden-Württemberg im Frühsommer 2024 erleben. Dass es bezüglich der planetaren Grenzen allerdings auch positive Entwicklungen geben kann, zeigt der Aspekt der Ozonschicht. Diese hat sich, dank globaler Initiativen, seit dem letzten Update verbessert [1].
Agenda 2030
Das daraus resultierende Erfordernis, sich verstärkt mit der nachhaltigen Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft zu befassen, nahmen die Vereinten Nationen im Jahr 2015 zum Anlass, die Agenda 2030 zu verabschieden. Diese gilt grundsätzlich für alle Staaten der Vereinten Nationen und enthält als Kernstück die 17 Nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) [3]. Das dritte Ziel „Gesundheit und Wohlergehen” ist offensichtlich dasjenige, das direkt mit Gesundheitseinrichtungen in Verbindung gebracht werden kann. Der Handlungsspielraum von Gesundheitseinrichtungen kann jedoch mit weiteren Zielen innerhalb der SDGs in Verbindung gebracht werden. Dies richtet sich in der Regel nach den jeweiligen Nachhaltigkeitsleistungen der Gesundheitseinrichtungen und ist außerdem nicht nur auf die positiven, sondern auch auf die negativen Wirkungen zu beziehen.
Regulatorische Entwicklung
Im Jahr 2017 wurde die EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NRFD) im Rahmen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) in deutsches Recht überführt. Durch sie wurde bislang geregelt, welche Unternehmen verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen, und wie dieser inhaltlich ausgestaltet sein muss. Bislang waren EU-weit ca. 11.600 und in Deutschland ca. 500 Unternehmen davon betroffen. Infolge der Weiterentwicklung der NFRD zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden in Zukunft etwa 50.000 Unternehmen EU-weit und etwa 15.000 Unternehmen in Deutschland berichtspflichtig. Dies wird in großem Maße auch Gesundheitseinrichtungen betreffen – je nach Schätzung etwa 75 % aller deutschen Krankenhäuser. Die steigende Zahl betroffener Unternehmen resultiert aus der Ausweitung der für die Berichtspflicht relevanten Merkmale. Die bis dato geltenden Grenzwerte sowie die künftig relevanten Merkmale sind in Tabelle 1 gegenübergestellt.

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