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10218 Das „Nachtwachen-Urteil” – wegweisend für das Personalmanagement in der Pflege?

Am 12. Juni 2012 schickte ein Pflegedirektor eine Krankenschwester nach einer betriebsärztlichen Untersuchung aufgrund ihrer Nachtdienstuntauglichkeit als arbeitsunfähig nach Hause. Die Krankenschwester klagte gegen ihren Arbeitgeber und bekam recht [1]. Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. April 2014 ging als wegweisendes „Nachtwachen-Urteil” durch alle Medien. Doch ist es dies wirklich? Die Frage ist kaum eindeutig zu beantworten, regt aber über das Urteil hinaus zu grundsätzlichen manageriellen Gedanken zu den Themen Arbeitsunfähigkeit, Möglichkeiten der Flexibilisierungen und Individualisierung von Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention an. Der Spagat zwischen Fachkräftemangel und betrieblichen Notwendigkeiten, die Diskussionen zur Work-Life-Balance und die zunehmend älter werdende Erwerbsbevölkerung unterstreichen die Relevanz wie auch die Herausforderungen dieses Urteils.
von:

1 Sachverhalt

Pflege rund um die Uhr
Was war geschehen: Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sogenannten Vollversorgung. Daraus ergibt sich die Verpflichtung eines rund um die Uhr zu gewährleistenden Krankenhausbetriebs. Das Krankenhaus hat ca. 1.000 Betten und beschäftigt etwa 2.000 Mitarbeitende. Arbeitsvertraglich bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Nach der Regelung in einem Haustarifvertrag sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit zu leisten. Die Betriebsvereinbarung sieht unter anderem vor:
„§ 3 Grundsätze der Dienstplangestaltung”
(1) Der Dienstplan ist für einen Geltungszeitraum von einem Kalendermonat zu erstellen.

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