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10740 Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gemeinsam den Arbeitsplatz erhalten

Ist ein Beschäftigter länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres krank, dient das „Betriebliche Eingliederungsmanagement” dazu, seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Es ist vom Arbeitgeber für Beschäftigte aller Branchen anzubieten, also auch den Arbeitnehmern, die im Gesundheitswesen mit vielfältigen und oft belastenden Anforderungen konfrontiert sind.
Der Beitrag stellt die Voraussetzungen und Ziele des Eingliederungsmanagements dar, geht auf die rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen ein und gibt Hinweise für eine praxisnahe Umsetzung.
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Langandauernde krankheitsbedingte Fehlzeiten können den Arbeitsplatz gefährden. Diesem Risiko frühzeitig gegenzusteuern und gemeinsam Lösungswege aufzuzeigen, ist das Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern ein solches Eingliederungsmanagement anzubieten. Der Beitrag gibt Hinweise, wie das geschehen kann und was dabei zu beachten ist.
Die Regelung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement wurde im Mai 2004 in das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs – „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)” – eingefügt (siehe beigefügtes Worddokument). Sie verpflichtet den Arbeitgeber, bei Vorliegen der Voraussetzungen seinen Mitarbeitern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Die Vorschrift benennt Ziele, Voraussetzungen und Akteure des Eingliederungsmanagements und gibt für die Durchführung einen groben Rahmen vor. Waren in den ersten Jahren nach Einführung der gesetzlichen Regelung viele Punkte hierzu äußerst umstritten, so hat inzwischen die Rechtsprechung – vor allem des Bundesarbeitsgerichts – für die meisten praxisrelevanten Streitfragen Klarheit schaffen können.[ 10740_01.docx]

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