12111 Umweltmanagement als Teil der Qualitätssicherung im Krankenhaus
Dieser Beitrag führt Sie in die krankenhausspezifische Vorgehensweise beim Aufbau eines Umweltmanagementsystems (UMS) ein.
Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand und auch leitende Mitarbeiter eines Krankenhauses sind dafür verantwortlich, dass die relevanten Anforderungen zum Umwelt- und Arbeitsschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich umgesetzt und eingehalten werden. Sie unterliegen auch in diesen Bereichen der Gefahr des Organisationsverschuldens, wenn Aspekte nicht oder nicht ausreichend geregelt und schriftlich dokumentiert sind.
Dieses zu durchleuchten und Optimierungsbedarf festzustellen, ist ein wichtiges Anliegen beim Aufbau eines UMS.
Dabei sind für Krankenhäuser charakteristische Überschneidungen und Wechselbeziehungen zwischen den Fachbereichen Umweltmanagement, Arbeitsschutz und Hygiene zu beachten. von: |
1 Die EMAS-Verordnung und ISO 14001 als rechtliche Grundlage
Mit der im Oktober 1997 verabschiedeten Erweiterungsverordnung zum Umweltauditgesetz (UAG) wurde es seinerzeit auch bestimmten Dienstleistungsbetrieben erstmals ermöglicht, sich an dem System zur freiwilligen Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach der EG-Verordnung 1836/93 zu beteiligen und die Validierung durchführen zu lassen. Auch Krankenhäuser gehörten aufgrund ihrer Umweltrelevanz (s. Abschn. 2) zu den auserwählten Branchen.
EMAS II ISO 14001
Im Mai 2001 wurde die erste EMAS-Verordnung (EMAS = Eco Management and Audit Scheme) durch eine novellierte Fassung abgelöst, die EU-Verordnung Nr. 761/2001, in der Fachliteratur auch EMAS II genannt. Diese Verordnung kannte nun keine Branchenbeschränkungen mehr, wie es zuvor schon für die DIN ISO 14001:1996 galt, die aus der EMAS-VO als international gültige Norm entwickelt worden war. Die Systematik dieser Norm wurde zudem in die EG-VO Nr. 761/2001 als einen der Anhänge mit aufgenommen.
Im Mai 2001 wurde die erste EMAS-Verordnung (EMAS = Eco Management and Audit Scheme) durch eine novellierte Fassung abgelöst, die EU-Verordnung Nr. 761/2001, in der Fachliteratur auch EMAS II genannt. Diese Verordnung kannte nun keine Branchenbeschränkungen mehr, wie es zuvor schon für die DIN ISO 14001:1996 galt, die aus der EMAS-VO als international gültige Norm entwickelt worden war. Die Systematik dieser Norm wurde zudem in die EG-VO Nr. 761/2001 als einen der Anhänge mit aufgenommen.
Im Januar 2010 wurde EMAS II durch die EMAS-III-Verordnung vom November 2009 abgelöst. Sie heißt offiziell EU-Verordnung Nr. 1221/2009. Eine der wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen war die Forderung, Kennziffern zu bilden und In- sowie Outputzahlen in der Umwelterklärung in vorgegebenen Einheiten und im Verhältnis zu der Mitarbeiterzahl (Vollkräfte) anzugeben. Letzteres wurde später insofern geändert, dass auch andere Bezüge offiziell möglich waren, also z. B. die Abfallmenge pro Jahr und Bett anzugeben, statt pro Mitarbeiter.